§ 50 GntVDDVCSVDV — Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung hat bestanden,

1.

wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und

2.

wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.