§ 45 GntVDDVCSVDV — Zweck

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(1a) (weggefallen)

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.