§ 24 GleibWV — Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, mindestens bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes auf. Im Fall der Anfechtung bewahrt die Dienststelle die Wahlunterlagen bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. Danach sind die Stimmzettel und die Wählerinnenlisten unverzüglich zu vernichten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.