§ 25 GleibWV — Auflösung des Wahlvorstandes
Die Amtszeit des Wahlvorstandes endet
1.
mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes,
2.
im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens oder
3.
mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Absatz 3 Nummer 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.