§ 13 GleibWV — Bekanntgabe der Bewerbungen

Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt:

1.

die Zahl der gültigen und ungültigen Bewerbungen und

2.

bei gültigen Bewerbungen die nach § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 geforderten Angaben.Die Bekanntgabe hat in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.