§ 1 GleibWV — Wahlrechtsgrundsätze

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.