Anlage 9 GesBergV — (zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1766

1

Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,

2

die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,

3

die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,

4

den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,

5

Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,

6

die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,

7

die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%,

8

die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und

9

die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.