Anlage 6 GesBergV — (zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1764)

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Bei der Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist nach folgenden Formeln zu verfahren:

 Massenanteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch

 5 5

<-- Massen-%>- Massen-%

 k k

 E(tief)c = f(tief)c x S E(tief)c(tief)q =

k x f(tief)c(tief)q x S

In den Formeln bedeuten:

E(tief)c(tief)1,

E(tief)c(tief)q

f(tief)c

C(tief)1persönliche Staubbelastungswerte für einen

bestimmten Betriebspunkt

c(tief)1 dividiert durch c(tief)G

Mittelwert der Konzentration des

quarzhaltigen Feinstaubes für eine

Arbeitsschicht = 0,8 x C(tief)m;

bei personenbezogenen Messungen über die

gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist

C(tief)1 = C(tief)m.

C(tief)mKonzentration des quarzhaltigen Feinstaubes

während der Meßdauer

0,8pauschaliertes Verhältnis zwischen

Arbeitszeit vor Ort und achtstündiger

Arbeitsschicht

C(tief)Goberer Grenzwert der Konzentration des

quarzhaltigen Feinstaubes der

Staubbelastungsstufe 1

SAnzahl der verfahrenen Arbeitsschichten

f(tief)c(tief)qC(tief)q(tief)1 dividiert durch

C(tief)q(tief)G

C(tief)q(tief)1Mittelwert der Konzentration des

Quarzfeinstaubes für eine Arbeitsschicht

= 0,8 x C(tief)q(tief)m;

bei personenbezogenen Messungen über die

gesamte Zeit der Arbeitsschicht ist

C(tief)q(tief)1 = C(tief)q(tief)m.

C(tief)q(tief)mKonzentration des Quarzfeinstaubes während

der Meßdauer

C(tief)q(tief)Goberer Grenzwert der Konzentration des

Quarzfeinstaubes der Staubbelastungsstufe 1

kFaktor für die spezifische Schädlichkeit des

Quarzes auf Grund wissenschaftlicher

Erkenntnisse über die Wirkung der

Grubenstäube aus unterschiedlichen

geologischen Schichten

2Der Faktor k beträgt für Grubenstäube

2.1Der Sprockhöveler, Wittener, Bochumer, unteren und

mittleren Essener Schichten bis einschließlich Flöz

Zollverein 1 sowie der Kohlscheider und Ibbenbürener

Schichten1,0,

2.2der oberen Essener Schichten ab Flöz A, der Horster

und Dorstener Schichten0,7,

2.3der Saarbrücker und Ottweiler Schichten0,3,

2.4aller Flözschichten an Bergebrechanlagen und in

Gesteinsbetriebspunkten1,0.

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Bei der Ermittlung persönlicher Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ist von den Belastungsfaktoren f(tief)c oder f(tief)c(tief)q aus allen Einstufungen der in Betracht kommenden Betriebspunkte auszugehen.

Für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen in etwa gleich sind, ist der arithmetische Mittelwert zu bilden; für den Fall, daß die Zeitanteile der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Einstufungsbereichen mehr als +- 10 Minuten voneinander abweichen, ist eine Wichtung nach Zeitanteilen vorzunehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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