Anlage 7 GesBergV — (zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 1765

Staubbelastungsstufe
Konzentration - bezogen auf eine Arbeitsschicht von 8 Stunden - des

quarzhaltigen Feinstaubes - C(tief)1 - mg/cbm
Quarzfeinstaubes - C(tief)q(tief) 1 - (k = 1,0) mg/cbm

0
<- 2,0
<- 0,10

1
> 2,0-4,0
> 0,10-0,20

2
> 4,0-6,0
> 0,20-0,30

3
> 6,0-8,0
> 0,30-0,40

Für die Zuordnung ist die Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von kleiner oder gleich 5/k Massen-%, die Konzentration des Quarzfeinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die Konzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 umzurechnen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.