§ 30 GAPInVeKoSV — Unterrichtungspflichten der Behörde

Die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber zu unterrichten, sofern nach durch Kontrollen gewonnenen Informationen Fördervoraussetzungen für Direktzahlungen nicht nachgewiesen sind. Sie hat ihn auf die Möglichkeit zur Änderung oder Rücknahme nach § 22 hinzuweisen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.