§ 49 GAPInVeKoSV — Aufrechnung

Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.