§ 41 GADVDV — Versicherung
(1) Die Diplomarbeit ist nach den Vorgaben der Ausbildungsrichtlinien mit einer schriftlichen oder elektronischen Eigenständigkeitserklärung zu versehen.
(2) Bei der Abgabe müssen die Studierenden zudem schriftlich oder elektronisch versichern, dass sie die Diplomarbeit unter Beachtung der Ordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zur Sicherung guter akademisch-wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit akademisch-wissenschaftlichem Fehlverhalten, zuletzt geändert durch Senatsbeschluss vom 4. November 2015, in der jeweils geltenden Fassung, verfasst haben. Die Ordnung ist auf der Internetseite der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.