§ 20 GADVDV — Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.

während der fachtheoretischen Studienabschnitte der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten und

2.

während der praxisintegrierenden Studienabschnitte die jeweilige Praxisstelle im Benehmen mit dem Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten auf Antrag.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.