§ 34 GADVDV — Formen der Modulprüfungen

(1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.

(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:

1.

schriftliche Prüfungen in Form von:

a)

Klausuren,

b)

Hausarbeiten und

c)

andere Ausarbeitungen,

2.

mündliche Prüfungen in Form von:

a)

Einzel- oder Gruppenprüfungen,

b)

Präsentationen und

c)

Kolloquien,

3.

kombinierte Prüfungen in Form von:

a)

Projektarbeiten,

b)

Referaten,

c)

Portfolios,

d)

semesterbegleitenden Aufgaben und

e)

sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

(3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:

1.

schriftliche Prüfungsformen in Form von:

a)

Hausarbeiten,

b)

Praxisbewertungen durch den in § 25 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis,

2.

kombinierte Prüfungsformen in Form von:

a)

Projektarbeiten,

b)

Referaten,

c)

Portfolios,

d)

semesterbegleitenden Aufgaben sowie

e)

sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

(4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.