§ 39 GADVDV — Betreuung der Diplomarbeit
Bei der Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.