Eingangsformel FSBV

Auf Grund des § 31f Absatz 3a des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2287) eingefügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation vom 9. August 2021 (BGBl. I S. 3568, 3569) verordnet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.