§ 11 FSBV — Jahresbericht
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung berichtet jährlich über die Ergebnisse der Auswahlverfahren, die Wirtschaftlichkeit der Flugsicherungsdienste und -organisationen, die festgestellten berücksichtigungsfähigen Kosten der Flugsicherungsorganisationen sowie über die festgestellten Differenzen zwischen Einnahmen und festgestellten Kosten und deren Erstattung, die sich jeweils nach den Bestimmungen dieser Verordnung ergeben haben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.