§ 13 FSBV — Evaluierung

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung berichtet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bis zum 31. Dezember 2024 über die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Flugplätze, Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzer in der Bundesrepublik Deutschland.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.