§ 10 FSBV — Auskunfts- und Herausgabepflichten

Flugsicherungsorganisationen, die eine Beauftragung nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes anstreben, sowie solche, die nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes beauftragt sind, Flugsicherungsdienste zu erbringen, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.