Anlage FriseurAusbV 2008 — (zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 860 - 866, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1.–18.

Monat19.–36.

Monat

1234

1Kundenmanagement

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)

1.1Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)

a)

Rolle des Personals für eine erfolgreiche Dienstleistungstätigkeit bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen

b)

Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Tätigkeit im Dienstleistungssektor begründen

c)

durch eigenes Verhalten zur kundenorientierten Ausrichtung des Unternehmens und zur Steigerung der Kundenbindung beitragen2

1.2Betreuen, Beraten

und Verkaufen

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)

a)

Kunden empfangen und vor, während und nach der Behandlung serviceorientiert, insbesondere mit dem Ziel der Kundenbindung, betreuen

b)

auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Beratung, Behandlung und Betreuung eingehen; Einfühlungsvermögen zeigen

c)

Gespräche unter Anwendung verbaler und nonverbaler Kommunikationsformen personenorientiert führen, auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren

d)

Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen einsetzen6

e)

Kunden bei Friseur- und Kosmetikdienstleistungen unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends individuell beraten; Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzen

f)

Behandlungspläne erläutern, über Dienstleistungsangebote und Produkte informieren und betriebliche Dienstleistungen anbieten

g)

Kunden über Maßnahmen und Produkte zur weiterführenden Pflege von Haar und Haut beraten

h)

fremdsprachige Fachbegriffe anwenden

i)

Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, im Sinne einer Wiederherstellung der Kundenzufriedenheit bearbeiten und damit zur Steigerung der Servicequalität des Unternehmens beitragen

j)

Konflikte erkennen, einordnen und durch situationsgerechtes Verhalten zu deren Lösung beitragen7

2Friseur-Dienstleistungen

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)

2.1Pflegen des Haares und der Kopfhaut

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)

a)

Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für die Behandlung vorschlagen

b)

Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach Behandlungsplan dosieren und einsetzen

c)

Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden reinigen und pflegen

d)

Haarteile und Haarersatz reinigen und pflegen

e)

Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren7

2.2Haarschneiden

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)

a)

geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haaransatz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall des Haares vorformen

b)

Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten Frisur bestimmen und abteilen

c)

klassische Schneidetechniken, insbesondere Stumpfschneiden, Konturen und Übergang schneiden, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen12

d)

moderne Schneidetechniken, insbesondere Effilieren, Messerarbeiten, Texturieren, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen

e)

Haarschnitte überprüfen; Korrekturen durchführen

f)

Bart schneiden und formen

g)

Haut für Rasuren vor- und nachbehandeln

h)

Rasuren mit unterschiedlichen Techniken durchführen19

2.3Gestalten von Frisuren

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)

a)

Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung auswählen und anwenden

b)

Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und Papillotiertechniken, gestalten

c)

Frisuren mit thermischen Geräten gestalten, insbesondere Föhnen8

d)

eingelegte Frisuren ausfrisieren und gestalten

e)

Hochsteckfrisuren gestalten

f)

Haarteil einarbeiten

g)

Styling- und Finishtechniken einsetzen18

2.4Dauerhaft Umformen

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)

a)

Wickeltechnik und Wickler bestimmen; Haare abteilen und wickeln

b)

Präparate auswählen und einsetzen

c)

Umformungstechniken auswählen

d)

Haare vorbehandeln, Umformungen durchführen und überwachen sowie Haare nachbehandeln

e)

Arbeitsergebnisse beurteilen, Korrekturen vornehmen14

2.5Farbverändernde

Haarbehandlungen

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5)

a)

Ausgangsfarbe feststellen

b)

Tönungen aus direkt ziehenden Farbstoffen anwenden

c)

Methoden der Farb- und Strähnenbehandlung und Applikationstechniken auswählen

d)

Zielfarbe empfehlen und Behandlungsverfahren festlegen

e)

Färbe- und Blondierungspräparate in verschiedenen Techniken auftragen12

f)

Einwirkzeiten festlegen und überwachen

g)

Maßnahmen der Nachbehandlung durchführen

h)

Ergebnis beurteilen und Farbkorrekturen durchführen9

3Dekorative Kosmetik und Maniküre

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)

a)

Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen

b)

Haut reinigen und Kompressen legen

c)

Tages-Make-up gestalten

d)

Zustand von Händen und Nägeln beurteilen

e)

Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen

f)

Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben6

g)

Nägel polieren und dekorativ gestalten

h)

Hände und Unterarme mit ausgewählten Präparaten massieren

i)

Make-up für besondere Anlässe gestalten6

4Betriebsorganisation

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)

4.1Betriebs- und Arbeitsabläufe

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)

a)

Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, organisatorischer und ergonomischer Maßnahmen planen, vorbereiten und gestalten; Arbeitsergebnisse kontrollieren

b)

Arbeitsmittel und Materialien auswählen und kostenbewusst einsetzen

c)

Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer, ästhetischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen

d)

Kundentermine planen, koordinieren und überwachen

e)

Waren- und Materialeingänge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften erfassen, kontrollieren, lagern und Bestände pflegen4

f)

Inventur durchführen

g)

individuelle Behandlungspläne aufstellen; Behandlungserfolg dokumentieren

h)

Kassensystem vorbereiten, kassieren, Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen

i)

bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen3

4.2Pflegen von Maschinen,

Geräten und Werkzeugen

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)

a)

Maschinen, Geräte und Werkzeuge unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften reinigen, desinfizieren und pflegen

b)

Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes, auswählen und einsetzen2

4.3Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)

a)

persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbesondere Hautschutz unter Berücksichtigung technischer Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durchführen

b)

kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen anwenden

c)

Maßnahmen der persönlichen Hygiene und Anforderungen in Bezug auf die Arbeitskleidung beachten3

4.4Qualitätssicherung

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)

a)

Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführen, kontrollieren und bewerten

b)

bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebsorganisation sowie des Kundenservices mitwirken und dabei eigene Vorschläge einbringen2

4.5Arbeiten im Team

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.5)

a)

Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten

b)

im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten kooperieren

c)

Aufgaben im Team planen und ausführen

d)

Teamentwicklung gestalten; Rückmeldungen geben und entgegennehmen2

4.6Informations- und

Kommunikationssysteme

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.6)

a)

Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzen

b)

Daten erfassen und eingeben, insbesondere Kundenkartei pflegen

c)

Vorschriften zum Datenschutz anwenden

d)

Informationen beschaffen und nutzen2

5Marketing

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)

5.1Werbung, Präsentation

und Preisgestaltung

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)

a)

Arten, Ziele und Zielgruppen der Werbung im Friseurhandwerk unterscheiden

b)

Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes einsetzen; eigene Vorschläge einbringen

c)

Produkte und Dienstleistungen präsentieren und anbieten; Dekorationsmittel einsetzen

d)

Elemente der Preisgestaltung unterscheiden

e)

Preisveränderungen und Aktionen gegenüber den Kunden erläutern2

5.2Kundenbindung

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)

a)

Anregungen, Hinweise, Ideen und Verbesserungsvorschläge der Kunden aufnehmen und umsetzen

b)

durch Erscheinungsbild und Service die Kundenzufriedenheit fördern

c)

Kundenbindungsmaßnahmen einsetzen2

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1.–18.

Monat19.–36.

Monat

1234

1Visagistik

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)

a)

spezielle Reinigungsmethoden für Gesicht und Dekolleté anwenden

b)

kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen von nicht kosmetisch zu behandelnden Hautveränderungen unterscheiden

c)

Präparate der pflegenden Kosmetik unter Berücksichtigung des Hautzustandes und Behandlungszieles auswählen

d)

Hautunreinheiten behandeln

e)

Haarentfernungsmethoden anwenden

f)

Haut mit unterschiedlichen Massagetechniken massieren; Packungen, Masken und Dampfbäder anwenden, Haut nachbehandeln

g)

Techniken, Hilfsmittel und Präparate einschließlich Camouflage bei der Gestaltung des Gesichts typgerecht und dem Kundenauftrag entsprechend auswählen und anwenden

h)

künstliche Wimpern anbringen8

2Langhaarfrisuren

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)

a)

Frisuren durch Stecken und Flechten gestalten

b)

Haarteile und -schmuck bearbeiten und einarbeiten

c)

Haare toupieren und in Form frisieren8

3Haarersatz

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)

a)

Haarersatz auswählen und einarbeiten

b)

Haarverlängerung mit verschiedenen Methoden und Befestigungsarten durchführen

c)

Haarverdichtung mit verschiedenen Techniken, insbesondere durch Integrationstechnik, vornehmen

d)

Haarersatz entfernen; Eigenhaar und Kopfhaut nachbehandeln8

4Coloration

(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)

a)

individuelle Farbtonberatung durchführen

b)

eigenes Gestaltungskonzept entwickeln und dem Kunden vorschlagen

c)

Ausgangsfarbe und Zielfarbe aufeinander abstimmen

d)

Farbmischung erstellen und Farbausgleich durchführen

e)

Haar mit speziellen Foliensträhnen und Freihandtechniken nach modischen Trends farblich gestalten

f)

verschiedene Farbtechniken, insbesondere Mehrfarbtechniken, kombinieren

g)

Farbergebnisse kontrollieren und Korrekturen durchführen

h)

Haarfarbe mit der Frisurengestaltung abstimmen8

Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche

Zuordnung

1234

1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)

a)

den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)

Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben

c)

die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen

d)

die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuternwährend

der gesamten

Ausbildung

e)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern

f)

Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern

g)

Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern

h)

wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern

i)

Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern

2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)

a)

Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden

b)

Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen

c)

sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern

d)

technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen

e)

ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden

f)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten

g)

betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend

der gesamten

Ausbildung

3Umweltschutz und Nachhaltigkeit

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)

a)

Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen

b)

bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen

c)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten

d)

Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen

e)

Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln

f)

unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizierenwährend

der gesamten

Ausbildung

4Digitalisierte Arbeitswelt

(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)

a)

mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten

b)

Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten

c)

ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren

d)

Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen

e)

Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen

f)

Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten

g)

Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten

h)

Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren

während

der gesamten

Ausbildung

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.