§ 3 FriseurAusbV 2008 — Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.

Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C,

2.

eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.