§ 1 FriseurAusbV 2008 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.