Anlage 15 FRG
( Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle BGBl I 2006 S. 1888 - 1890;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.