Anlage 1 FRG — Definitionen der Leistungsgruppen

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2 S. 9 - 13;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A. Rentenversicherung der Arbeiter

1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Autoschlosser Automateneinrichter Bäcker Baumwollweber (gelernt) Bauschlosser Beizer Betonfacharbeiter Betonwerker (gelernt) Betriebsschlosser Böttcher (Holzküfer) Brauer Brenner (keramische Industrie) Buchbinder Buchdrucker Bügler (Bekleidungsgewerbe) Chemiebetriebsfachwerker Chemigraph Dachdecker Dekorateur Drechsler Drucker (Textilgewerbe) Eisendreher Elektriker Elektroinstallateur Färber Feinmechaniker Feintäschner Fernmeldemonteur Flachdrucker Fleischer Fliesenleger Former Fräser Gerber Gießer Gipser (Rabitzer) Glaser Glasmacher Graveur Großuhrenmacher Handschuhmacher Handsetzer Heizer (geprüft) Hutmacher Installateur Karosseriebauer Keramformer (Dreher, Gießer) Kerammaler Kernmacher Kleinuhrenmacher Klempner Koch Konditor Korrektor Kraftfahrer (Handwerker) Kürschner Laborant Lackierer Lithograph Maler Mälzer Maurer Maschinenschlosser 1. und 2. Maschinenführer Maschinensetzer Maschinist Mechaniker Metalldreher Modelltischler Molkerei- und Käsereigehilfe Müller Oberlederzuschneider Papiermaschinenführer Parkettleger Pflasterer Polierer Polsterer Porzellanmaler Reparaturschlosser Rohrleger Rotationsdrucker Rundfunkmechaniker Samt- und Plüschweber Sattler Schiffbauer Schlosser 1. Schmelzer Schneider Schornsteinfeger Schreiner Schriftsetzer Schweißer Seidenweber Sortierer (Tabakwarenherstellung) Stahlbauschlosser Starkstrommonteur Steinbrecher Steinmetz Stereotypeur Stukkateur Tischler Tuchweber Uhrmacher Verputzer (Ausbaugewerbe) 1. Walzer Werkzeugmacher Zigarrenmacher Zigarettenmaschinenführer Zimmerer Zuschneider

Weibliche Arbeiter

Baumwollweberin (gelernt) Futterstepperin Hutarbeiterin Näherin (gelernt) Seidenweberin (gelernt) Sortiererin (Tabakwarenherstellung) Stumpenrollerin Wickelmacherin Zigarrenmacherin Zigarrenrollerin Zuschneiderin

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter Bahnunterhaltungsarbeiter Betonwerker (angelernt) Bohrer Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Chemiebetriebswerker Einschaler Eisenbieger und -flechter Former (angelernt) Fuhrmann (Kutscher) Hobler Hochbauhelfer Holländerarbeiter Kalander- und Querschneiderführer Kranführer Maschinenbauhelfer Metallschleifer Mitfahrer (Beifahrer) Papiermaschinengehilfe Rotten- und Gleisarbeiter Schiffsbauhelfer Schleifer (Putzer) Schweißer (angelernt) Steinbrecher (angelernt) Walzer

Weibliche Arbeiter

Anlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung) Baumwollweberin Büglerin Einrichterin Fleyerin Keramformerin Näherin (Wirk- und Strickerei Ringspinnerin Schaffnerin Spulerin Stepperin Stopferin Strickerin Verpackerin (Packerin) Zuarbeiterin Zwirnerin

Leistungsgruppe 3

Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Bauhilfsarbeiter Belader Bunkerarbeiter Entlader Grubenarbeiter (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Hafenarbeiter Hilfsarbeiter Lagerarbeiter Platzarbeiter

Weibliche Arbeiter

Hilfsarbeiterin Näherin Reinmacherin Sortiererin

2. Arbeiter in der Landwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Handwerksmeister und -gehilfe Hofmeister Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief) Landwirtschaftsmeister und -gehilfe Meister und Gehilfe der Tierzucht (Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht) Meister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches Meister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter

Weibliche Arbeiter

Landwirtschaftliche Gehilfin Wirtschafterin

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Gespannführer Kraftfahrer Landarbeiter Schweinewärter Treckerführer

Weibliche Arbeiter

Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) Landarbeiterin

3. Arbeiter in der Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Haumeister Waldfacharbeiter

Leistungsgruppe 2

Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Regelmäßig beschäftiger Waldarbeiter Ständiger Waldarbeiter

B. Rentenversicherung der Angestellten

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.

Leistungsgruppe 2

Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte

Bauführerüber 45 Jahre

Bilanzbuchhalterüber 45 Jahre

Buchhalter (Lohnbuchhalter)über 45 Jahre

Chefkameramann 

Einkäuferüber 45 Jahre

Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sender-Ton-)über 45 Jahre

Konstrukteurüber 45 Jahre

Korrespondentüber 45 Jahre

Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft) 

Mitglied von Kulturorchestern (Sonderklasse und Tarifklasse I) 

Oberarzt 

Polier (techn.)über 45 Jahre

Redakteurüber 45 Jahre

Regisseurüber 45 Jahre

Technikerüber 45 Jahre

Tonmeisterüber 45 Jahre

Werkmeisterüber 45 Jahre

Weibliche Angestellte

Bilanzbuchhalterinüber 45 Jahre

Buchhalterinüber 45 Jahre

Korrespondentinüber 45 Jahre

Leistungsgruppe 3

Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte 

Aufnahmeleiter (Film, Funk, Fernsehen) 

Bauführer30 bis 45 Jahre

Beleuchterüber 30 Jahre

Bibliothekar 

Bilanzbuchhalterbis 45 Jahre

Buchhalter (Lohnbuchhalter)30 bis 45 Jahre

Bühnenbildner 

Einkäuferbis 45 Jahre

Fakturistüber 45 Jahre

Förster 

Gießereimeister 

Gutsverwalter, -inspektor 

Ingenieur Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sonder-Ton-)30 bis 45 Jahre

Kaufm. Kalkulatorüber 30 Jahre

Kartothekführerüber 30 Jahre

Konstrukteur30 bis 45 Jahre

Kontoristüber 30 Jahre

Korrespondent30 bis 45 Jahre

Laborantüber 30 Jahre

Lageristüber 30 Jahre

Lagerverwalter 

Landwirtschaftlicher Fachangestellter 

Maskenbildner 

Medizinalassistent 

Mitglied von Kulturorchestern 

Polier (techn.)30 bis 45 Jahre

Polier (Meister) 

Pressestenograph 

Redakteurbis 45 Jahre

Regieassistent 

Regisseurbis 45 Jahre

Reisender 

Richtmeister 

Schachtmeister 

Techniker30 bis 45 Jahre

Technischer Zeichnerüber 45 Jahre

Tonmeisterbis 45 Jahre

Verkäuferüber 45 Jahre

Vertreter 

Werkmeister30 bis 45 Jahre

Werkstattmeister 

Zuschneider 

 

Weibliche Angestellte

Bilanzbuchhalterinbis 45 Jahre

Buchhalterin30 bis 45 Jahre

Direktrice 

Hebamme 

Heilgymnastin 

Kassiererinüber 45 Jahre

Laborantinüber 45 Jahre

Medizinisch-techn. Assistentin 

Oberschwester 

Operationsschwester 

Physikalisch-techn. Assistentin 

Sekretärin 

Stationsschwester 

Stenotypistinüber 45 Jahre

Verkäuferinüber 45 Jahre

Wirtschaftsleiterin 

Leistungsgruppe 4

Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte

Bauführerbis 30 Jahre

Beleuchterbis 30 Jahre

Buchhalter (Lohnbuchhalter)bis 30 Jahre

Bühnenmeister 

Expedient 

Fakturistbis 45 Jahre

Forstaufseher 

Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Senderton)bis 30 Jahre

Inspizient 

Kartothekführerbis 30 Jahre

Kaufm. Kalkulatorbis 30 Jahre

Konstrukteurbis 30 Jahre

Kontoristbis 30 Jahre

Korrespondentbis 30 Jahre

Kostümbildner 

Laborantbis 30 Jahre

Lageristbis 30 Jahre

Landwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter 

Materialverwalter 

Polier (techn.)bis 30 Jahre

Registrator 

Requisiteur 

Technischer Kalkulator 

Technischer Zeichner30 bis 45 Jahre

Verkäufer30 bis 45 Jahre

Werkmeisterbis 30 Jahre

Werkstattschreiber 

  

Weibliche Angestellte 

Buchhalterinbis 30 Jahre

Fakturistinüber 30 Jahre

Haushälterin 

Kassiererinbis 45 Jahre

Kindergärtnerin 

Kontoristinüber 30 Jahre

Kostümbildnerin 

Krankenschwester 

Laborantinbis 45 Jahre

Landwirtschaftliche Verwaltungsangestellte 

Maschinenbuchhalterin 

Sprechstundenhilfe 

Stenotypistin30 bis 45 Jahre

Technische Zeichnerin 

Telefonistinüber 30 Jahre

Verkäuferin30 bis 45 JahreLeistungsgruppe 5

Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte

Fotokopist 

Notenwart 

Orchesterwart 

Technischer Zeichnerbis 30 Jahre

Verkäuferbis 30 Jahre

Weibliche Angestellte

Fakturistinbis 30 Jahre

Hauswirtschaftsangestellte 

Kontoristinbis 30 Jahre

Stenotypistinbis 30 Jahre

Telefonistinbis 30 Jahre

Verkäuferinbis 30 Jahre

C. Knappschaftliche Rentenversicherung

I. Arbeiter

a) Arbeiter unter Tage

Leistungsgruppe 1

Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.

Leistungsgruppe 2

Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

Leistungsgruppe 3

Sonstige Schichtlohnarbeiter.

b) Arbeiter über Tage

Leistungsgruppe 1

Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

Leistungsgruppe 2

Sonstige Arbeiter.

II. Angestellte

Technische Angestellte unter Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.

Leistungsgruppe 2

Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 3

Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 4

Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

b) Technische Angestellte über Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Leistungsgruppe 2

Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 3

Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 4

Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

c) Kaufmännische Angestellte

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Leistungsgruppe 2

Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.

Leistungsgruppe 3

Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.

Leistungsgruppe 4

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.

Leistungsgruppe 5

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.