FRG

Fremdrentengesetz

Ausfertigungsdatum:
25.02.1960
Fundstelle:
BGBl I 1960, 93, 94
Stand:
20260506174709
Inhaltsverzeichnis

 Seite (Teil I)

I.Gemeinsame Vorschriften (§§ 1 bis 4)94

II.Gesetzliche Unfallversicherung (§§ 5 bis 13)95

III.Gesetzliche Rentenversicherungen (§§ 14 bis 31)96

Anlagen (Tabellen)101

I.

Gemeinsame Vorschriften

§ 1

Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf

a)

Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind,

b)

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wenn sie unabhängig von den Kriegsauswirkungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, jedoch infolge der Kriegsauswirkungen den früher für sie zuständigen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr in Anspruch nehmen können,

c)

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die nach dem 8. Mai 1945 in ein ausländisches Staatsgebiet zur Arbeitsleistung verbracht wurden,

d)

heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269), auch wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben,

e)

Hinterbliebene der in Buchstaben a bis d genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

§ 2

Dieses Gesetz gilt nicht für

a)

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn

nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,

nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder

nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,

für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,

b)

Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die

nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,

nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung oder

nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,

in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

§ 3

(1) Als deutsche Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Versicherungsträger anzusehen, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland haben oder hatten oder außerhalb dieses Gebiets die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt haben.

(2) Als Bundesrecht im Sinne dieses Gesetzes gilt das bis 31. Dezember 1991 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geltende Recht und ab 1. Januar 1992 das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4

(1) Für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingetretene Tatsachen, die nach den allgemeinen Vorschriften erheblich sind.

(3) Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen werden. Der mit der Durchführung des Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs.

II.

Gesetzliche Unfallversicherung

§ 5

(1) Nach den für die gesetzliche Unfallversicherung maßgebenden bundesrechtlichen Vorschriften wird auch entschädigt

1.

ein außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetretener Arbeitsunfall, wenn der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war;

2.

ein Arbeitsunfall, wenn

a)

der Verletzte im Zeitpunkt des Unfalls bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war oder

b)

sich der Unfall nach dem 30. Juni 1944 in einem Gebiet ereignet hat, aus dem der Berechtigte vertrieben ist, und der Verletzte, weil eine ordnungsmäßig geregelte Unfallversicherung nicht durchgeführt worden ist, nicht versichert war.

(2) Unfälle, gegen die der Verletzte an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) nicht versichert gewesen wäre, gelten nicht als Arbeitsunfälle im Sinne des Absatzes 1, es sei denn, der Verletzte hätte sich an diesem Ort gegen Unfälle dieser Art freiwillig versichern können.

(3) Auf Berufskrankheiten sind Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Als Zeitpunkt des Unfalls gilt der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu verursachen.

(4) Die Leistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 1 anzuwenden ist, sind auch Personen zu gewähren, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören. Dies gilt auch für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, auf die Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a anzuwenden ist, wenn die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit entstandenen Verpflichtungen nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze auf einen deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen sind.

§ 6

Als gesetzliche Unfallversicherung gelten auf Gesetz beruhende Versicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten oder eines dieser Wagnisse.

§ 7

Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am 1. Januar 1992 seinen Sitz hat.

§ 8

(1) Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt der Betrag, der sich dadurch ergibt, daß

1.

der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qualifikationsgruppen eingestuft,

2.

die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Bereiche zugeordnet und danach

3.

der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende Durchschnittsverdienst ermittelt und

4.

dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel erhöht wird. Für jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der entsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegten Durchschnittsverdienstes zugrunde gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, gilt der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermittlung des Durchschnittsverdienstes als an diesem Tage eingetreten. Für Kalenderjahre, für die in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein Durchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der entsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, in dem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr festgesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungsfaktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen nach § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzupassen sind. § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992 gültigen Fassung gilt.

(2) Soweit § 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichbaren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7) festzusetzen gewesen wäre. Befand sich der Verletzte zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, ist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresarbeitsverdienst nach § 85 oder 86 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen; § 90 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach Absatz 1 festzulegen ist. § 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Jahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.

§ 8a

(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die

1.

im Beitrittsgebiet während der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, wegen der sie einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehörten, oder

2.

außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland während der Zeit, in der sie eine Tätigkeit ausgeübt haben, die zu einer Mitgliedschaft in einem der in Nummer 1 genannten Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme geführt hätte, wenn die Tätigkeit zum Zeitpunkt ihrer Ausübung im Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre, einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen auf Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit eine Berufskrankheit eingetreten ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt, der sich für das Kalenderjahr, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt, dadurch ergibt, daß das Entgelt, welches nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort jeweils genannten Personengruppen in diesem Kalenderjahr höchstens zugrunde zu legen ist, mit den Faktoren nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt wird; für Teilzeitbeschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Anwendung. Bei Personen, auf die § 8 Abs. 3 Anwendung findet, ist der nach Satz 1 ermittelte Betrag mit dem Faktor 0,5 zu vervielfältigen.

(2) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprachen oder vergleichbar waren und während der Zeit ihrer Tätigkeit für diesen Staatssicherheitsdienst einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen eine Berufskrankheit auf Grund einer während dieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit eingetreten ist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag festgelegt wird, der 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts entspricht, welches sich aus der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr ergibt, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. Die Vorschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst sind nicht anzuwenden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß die Rente aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach Absätzen 1 und 2 gezahlt wird.

§ 9

(1) Zuständig für die Feststellung und Gewährung der Leistungen ist der Träger der Unfallversicherung, der nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, zuständig wäre, wenn sich der Arbeitsunfall dort, wo sich der Berechtigte in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit der Anmeldung des Anspruchs gewöhnlich aufhält, ereignet hätte. Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des hinterbliebenen Ehegatten. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der jüngsten Waise maßgebend. Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hinterbliebenen, der zuerst einen Anspruch anmeldet.

(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand, so ist die Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig.

(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist zuständig für die Feststellung und Gewährung von Leistungen an Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihres Herkunftslands haben.

§ 10

(weggefallen)

§ 11

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für denselben Versicherungsfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

§ 12

(1) Die Rente, die für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach § 5 zu gewähren ist, ruht, solange sich der Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhält. Die Gewährung von Sachleistungen in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ausgeschlossen.

(2) Wird der Antrag auf Rente während des gewöhnlichen Aufenthalts des Berechtigten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt, so ist für die Feststellung der Rente und die Entscheidung über das Ruhen der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. Ist dieser nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Zuständigkeit nach der Art des Unternehmens, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat; § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Mehrere sachlich zuständige Versicherungsträger bestimmen durch Vereinbarung, welcher von ihnen örtlich zuständig ist.

§ 13

(1) Ist der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten und war der Berechtigte hierfür von einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen, so kann die Rente einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder einem früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der sich im Gebiet eines auswärtigen Staates aufhält, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat, gezahlt werden. Eine solche Rente gilt nicht als Leistung der sozialen Sicherheit.

(2) Geht der Rentenzahlung nach Absatz 1 keine Leistung für Zeiten des Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraus, so ist für die Feststellung und Zahlung der Rente der ursprünglich verpflichtete Versicherungsträger zuständig. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes stehen Personen gleich, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reiches oder das Gebiet der Freien Stadt Danzig verlassen haben, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reiches oder in das Gebiet der Freien Stadt Danzig zurückkehren konnten.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß der gewöhnliche Aufenthalt in einem sonstigen Gebiet außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland dem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines auswärtigen Staates gleichsteht, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat.

III.

Gesetzliche Rentenversicherungen

§ 14

Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften.

§ 14a

Bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, werden Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. Dies gilt nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

§ 15

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)

die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,

b)

die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,

c)

für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,

d)

die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

§ 16

(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für Zeiten einer Beschäftigung von Zeit- oder Berufssoldaten und vergleichbaren Personen.

§ 17

(1)

(2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine Anwendung.

(3) (weggefallen)

§ 17a

Die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auch auf

a)

Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat,

1.

dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben,

2.

das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben und

3.

sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum deutschen Volkstum bekannt hatten

und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben,

b)

Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen bezüglich der Gewährung von Leistungen an Hinterbliebene.

§ 18

(1) § 15 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge als einmalige Einlage oder als laufende Beiträge zur Versicherung anderer als der Pflichtleistungen (Zusatzversicherung) entrichtet sind.

(2) § 16 findet keine Anwendung für Beschäftigungen während der in den Anlagen 2 und 3 angeführten Jahre, wenn der Beschäftigte nach Maßgabe der Anlage 1 in eine der in den Anlagen 2 und 3 genannten Leistungsgruppen fällt.

(3) § 16 findet keine Anwendung auf eine Zeit, die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt. Wird bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraums an zurückgelegt wäre. Sonstige Beschäftigungs- oder Beitragszeiten gelten für die Anwendung des § 32 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes als solche, für die die Prämienreserven an den Dienstherrn im Herkunftsland abgeführt sind.

(4) (weggefallen)

§ 19

(1) Die Beitragszeit wird in ihrem ursprünglichen Umfang angerechnet, wenn sie sich bei einem Wechsel des Versicherungsträgers verringert hat.

(2) (weggefallen)

(3) Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet; dies gilt auch für Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Leistung zurückgelegt sind, die anstelle einer Altersrente erbracht wird.

(4) Sind Tagesbeiträge entrichtet, so wird für je sieben Tagesbeiträge eine Woche als Beitragszeit angerechnet; ein verbleibender Rest gilt als volle Beitragswoche.

§ 20

(1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden, sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.

(3) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückgelegt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechenden Berufsversicherung entrichtet sind, so werden sie der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924 an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils geltenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterlegen hätte. § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung.

(4) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

(5) Für die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten von Beschäftigten und versicherungspflichtigen Selbständigen nach den Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes erfolgt eine Zuordnung zur Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art, und zur Rentenversicherung der Angestellten, wenn sie überwiegend geistiger Art war. Pflichtversicherte Handwerker werden der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeordnet.

(6) Die auf Grund einer freiwilligen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, in dem sie zurückgelegt sind. Zeiten, für die Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung einer Pflichtversicherung entrichtet sind, werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dem die Zeiten der Pflichtversicherung, deren Fortsetzung sie dienen, zuzuordnen sind. Im Übrigen werden Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Arbeiter, Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegend geistiger Art begonnen ist, der Rentenversicherung der Angestellten zugeordnet. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur für die Zuordnung von Zeiten der freiwilligen Versicherung, die vor dem 1. März 1957 zurückgelegt wurden.

§ 21

Vom 1. Januar 1992 an sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten 14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören.

§ 22

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

§ 22a

(1) (weggefallen)

(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren oder dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten Personenkreis entsprechen oder vergleichbar sind, wird als maßgebendes Entgelt für anrechenbare Zeiten höchstens das jeweilige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Berechtigte, bei denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festgestellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt, daß Zeiten nach Absatz 2 bei Feststellung der Rente berücksichtigt wurden.

§ 22b

(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben.

(3) Bei Ehegatten, Lebenspartnern und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten.

§ 23

(1) Bei pflichtversicherten Selbständigen ist für die Zuordnung der Werte für die Ermittlung der Entgeltpunkte § 22 unter Berücksichtigung der Beitragsleistung entsprechend anzuwenden. Ist die Höhe der Beitragsleistung nicht nachgewiesen, sind anstelle der Beitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Bei freiwillig Versicherten werden Entgeltpunkte nur ermittelt, wenn die Beiträge nach einer Bemessungsgrundlage entrichtet sind, die bei Beschäftigten zur Versicherungspflicht geführt hätte. Für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 ist die jeweils niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zugrunde zu legen und für Zeiten ab 1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszugehen, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet entspricht. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 26

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

§ 28a

Zeiten, in denen der Berechtigte aus einem System der sozialen Sicherheit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters oder anstelle einer solchen Leistung eine andere Leistung bezogen hat, stehen Rentenbezugszeiten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gleich, wenn der Rente Zeiten zugrunde liegen, die nach diesem Gesetz anrechenbar sind.

§ 28b

Für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch steht die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich. Die Erklärungen nach § 56 und dem am 31. Dezember 1996 geltenden § 249 Abs. 6 und 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind innerhalb eines Jahres nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland abzugeben. Die Zuordnung nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen.

§ 29

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen eine in den §§ 15 und 16 genannte Beschäftigung oder Tätigkeit durch Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Leistungen zur Rehabilitation, Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen sowie eine nach dem 30. September 1927 liegende Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist; sind für solche Zeiten Beiträge an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Herkunftsgebiet gezahlt worden, werden für diese Beiträge Entgeltpunkte nicht ermittelt. Für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres ist eine Unterbrechung nicht erforderlich. Die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen Vorschriften über die Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

(2) Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 werden wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug oder ohne Beitragszahlung bewertet.

§ 30

Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.

§ 31

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Anlage 1

Definitionen der Leistungsgruppen

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2 S. 9 - 13;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

A. Rentenversicherung der Arbeiter

1. Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig oder verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Die Befähigung kann durch abgeschlossene Lehre oder durch langjährige Beschäftigung mit entsprechenden Arbeiten erworben sein. In den Tarifen sind die Angehörigen dieser Gruppe meist als Facharbeiter, auch qualifizierte oder hochqualifizierte Facharbeiter, Spezialfacharbeiter, Facharbeiter mit meisterlichem Können, Meister und Vorarbeiter im Stundenlohn, Betriebshandwerker, gelernte Facharbeiter, Facharbeiter mit Berufsausbildung und Erfahrung und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Autoschlosser Automateneinrichter Bäcker Baumwollweber (gelernt) Bauschlosser Beizer Betonfacharbeiter Betonwerker (gelernt) Betriebsschlosser Böttcher (Holzküfer) Brauer Brenner (keramische Industrie) Buchbinder Buchdrucker Bügler (Bekleidungsgewerbe) Chemiebetriebsfachwerker Chemigraph Dachdecker Dekorateur Drechsler Drucker (Textilgewerbe) Eisendreher Elektriker Elektroinstallateur Färber Feinmechaniker Feintäschner Fernmeldemonteur Flachdrucker Fleischer Fliesenleger Former Fräser Gerber Gießer Gipser (Rabitzer) Glaser Glasmacher Graveur Großuhrenmacher Handschuhmacher Handsetzer Heizer (geprüft) Hutmacher Installateur Karosseriebauer Keramformer (Dreher, Gießer) Kerammaler Kernmacher Kleinuhrenmacher Klempner Koch Konditor Korrektor Kraftfahrer (Handwerker) Kürschner Laborant Lackierer Lithograph Maler Mälzer Maurer Maschinenschlosser 1. und 2. Maschinenführer Maschinensetzer Maschinist Mechaniker Metalldreher Modelltischler Molkerei- und Käsereigehilfe Müller Oberlederzuschneider Papiermaschinenführer Parkettleger Pflasterer Polierer Polsterer Porzellanmaler Reparaturschlosser Rohrleger Rotationsdrucker Rundfunkmechaniker Samt- und Plüschweber Sattler Schiffbauer Schlosser 1. Schmelzer Schneider Schornsteinfeger Schreiner Schriftsetzer Schweißer Seidenweber Sortierer (Tabakwarenherstellung) Stahlbauschlosser Starkstrommonteur Steinbrecher Steinmetz Stereotypeur Stukkateur Tischler Tuchweber Uhrmacher Verputzer (Ausbaugewerbe) 1. Walzer Werkzeugmacher Zigarrenmacher Zigarettenmaschinenführer Zimmerer Zuschneider

Weibliche Arbeiter

Baumwollweberin (gelernt) Futterstepperin Hutarbeiterin Näherin (gelernt) Seidenweberin (gelernt) Sortiererin (Tabakwarenherstellung) Stumpenrollerin Wickelmacherin Zigarrenmacherin Zigarrenrollerin Zuschneiderin

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die im Rahmen einer speziellen, meist branchegebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt werden, für die keine allgemeine Berufsbefähigung vorausgesetzt werden muß. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten haben die Arbeiter meist im Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlußprüfung erworben. In den Tarifen werden die hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten, angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter Bahnunterhaltungsarbeiter Betonwerker (angelernt) Bohrer Brenner (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Chemiebetriebswerker Einschaler Eisenbieger und -flechter Former (angelernt) Fuhrmann (Kutscher) Hobler Hochbauhelfer Holländerarbeiter Kalander- und Querschneiderführer Kranführer Maschinenbauhelfer Metallschleifer Mitfahrer (Beifahrer) Papiermaschinengehilfe Rotten- und Gleisarbeiter Schiffsbauhelfer Schleifer (Putzer) Schweißer (angelernt) Steinbrecher (angelernt) Walzer

Weibliche Arbeiter

Anlegerin (Papiererzeugung und -verarbeitung) Baumwollweberin Büglerin Einrichterin Fleyerin Keramformerin Näherin (Wirk- und Strickerei Ringspinnerin Schaffnerin Spulerin Stepperin Stopferin Strickerin Verpackerin (Packerin) Zuarbeiterin Zwirnerin

Leistungsgruppe 3

Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Tätigkeiten beschäftigt sind, für die eine fachliche Ausbildung auch nur beschränkter Art nicht erforderlich ist. In den Tarifen werden diese Arbeiter meist als Hilfsarbeiter, ungelernte Arbeiter, einfache Arbeiter und ähnlich bezeichnet. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Bauhilfsarbeiter Belader Bunkerarbeiter Entlader Grubenarbeiter (Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden) Hafenarbeiter Hilfsarbeiter Lagerarbeiter Platzarbeiter

Weibliche Arbeiter

Hilfsarbeiterin Näherin Reinmacherin Sortiererin

2. Arbeiter in der Landwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Handwerksmeister und -gehilfe Hofmeister Landwirtschaftlicher Facharbeiter (mit Facharbeiterbrief) Landwirtschaftsmeister und -gehilfe Meister und Gehilfe der Tierzucht (Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schafzucht, Imkerei, Geflügelzucht, Pelztier- und Fischzucht) Meister und Gehilfe des Brennerei- und Molkereifaches Meister und Gehilfe der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Vorarbeiter

Weibliche Arbeiter

Landwirtschaftliche Gehilfin Wirtschafterin

Leistungsgruppe 2

Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Arbeiter

Gespannführer Kraftfahrer Landarbeiter Schweinewärter Treckerführer

Weibliche Arbeiter

Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) Landarbeiterin

3. Arbeiter in der Forstwirtschaft

Leistungsgruppe 1

Männliche Arbeiter mit langjähriger Berufserfahrung oder Fachausbildung, die besonders verantwortungsvolle, schwierige oder qualifizierte Arbeiten ausführen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Haumeister Waldfacharbeiter

Leistungsgruppe 2

Männliche Arbeiter, die mit gleichmäßig wiederkehrenden Arbeiten beschäftigt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Regelmäßig beschäftiger Waldarbeiter Ständiger Waldarbeiter

B. Rentenversicherung der Angestellten

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis.

Leistungsgruppe 2

Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Außerdem Angestellte, die als Obermeister, Oberrichtmeister oder Meister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte

Bauführerüber 45 Jahre

Bilanzbuchhalterüber 45 Jahre

Buchhalter (Lohnbuchhalter)über 45 Jahre

Chefkameramann 

Einkäuferüber 45 Jahre

Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sender-Ton-)über 45 Jahre

Konstrukteurüber 45 Jahre

Korrespondentüber 45 Jahre

Leitender Wirtschafter (Landwirtschaft) 

Mitglied von Kulturorchestern (Sonderklasse und Tarifklasse I) 

Oberarzt 

Polier (techn.)über 45 Jahre

Redakteurüber 45 Jahre

Regisseurüber 45 Jahre

Technikerüber 45 Jahre

Tonmeisterüber 45 Jahre

Werkmeisterüber 45 Jahre

Weibliche Angestellte

Bilanzbuchhalterinüber 45 Jahre

Buchhalterinüber 45 Jahre

Korrespondentinüber 45 Jahre

Leistungsgruppe 3

Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte 

Aufnahmeleiter (Film, Funk, Fernsehen) 

Bauführer30 bis 45 Jahre

Beleuchterüber 30 Jahre

Bibliothekar 

Bilanzbuchhalterbis 45 Jahre

Buchhalter (Lohnbuchhalter)30 bis 45 Jahre

Bühnenbildner 

Einkäuferbis 45 Jahre

Fakturistüber 45 Jahre

Förster 

Gießereimeister 

Gutsverwalter, -inspektor 

Ingenieur Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Sonder-Ton-)30 bis 45 Jahre

Kaufm. Kalkulatorüber 30 Jahre

Kartothekführerüber 30 Jahre

Konstrukteur30 bis 45 Jahre

Kontoristüber 30 Jahre

Korrespondent30 bis 45 Jahre

Laborantüber 30 Jahre

Lageristüber 30 Jahre

Lagerverwalter 

Landwirtschaftlicher Fachangestellter 

Maskenbildner 

Medizinalassistent 

Mitglied von Kulturorchestern 

Polier (techn.)30 bis 45 Jahre

Polier (Meister) 

Pressestenograph 

Redakteurbis 45 Jahre

Regieassistent 

Regisseurbis 45 Jahre

Reisender 

Richtmeister 

Schachtmeister 

Techniker30 bis 45 Jahre

Technischer Zeichnerüber 45 Jahre

Tonmeisterbis 45 Jahre

Verkäuferüber 45 Jahre

Vertreter 

Werkmeister30 bis 45 Jahre

Werkstattmeister 

Zuschneider 

 

Weibliche Angestellte

Bilanzbuchhalterinbis 45 Jahre

Buchhalterin30 bis 45 Jahre

Direktrice 

Hebamme 

Heilgymnastin 

Kassiererinüber 45 Jahre

Laborantinüber 45 Jahre

Medizinisch-techn. Assistentin 

Oberschwester 

Operationsschwester 

Physikalisch-techn. Assistentin 

Sekretärin 

Stationsschwester 

Stenotypistinüber 45 Jahre

Verkäuferinüber 45 Jahre

Wirtschaftsleiterin 

Leistungsgruppe 4

Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt. Außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte

Bauführerbis 30 Jahre

Beleuchterbis 30 Jahre

Buchhalter (Lohnbuchhalter)bis 30 Jahre

Bühnenmeister 

Expedient 

Fakturistbis 45 Jahre

Forstaufseher 

Ingenieur (Bau-Betriebs-Bild-Film-Maschinen-Meß-Senderton)bis 30 Jahre

Inspizient 

Kartothekführerbis 30 Jahre

Kaufm. Kalkulatorbis 30 Jahre

Konstrukteurbis 30 Jahre

Kontoristbis 30 Jahre

Korrespondentbis 30 Jahre

Kostümbildner 

Laborantbis 30 Jahre

Lageristbis 30 Jahre

Landwirtschaftlicher Verwaltungsangestellter 

Materialverwalter 

Polier (techn.)bis 30 Jahre

Registrator 

Requisiteur 

Technischer Kalkulator 

Technischer Zeichner30 bis 45 Jahre

Verkäufer30 bis 45 Jahre

Werkmeisterbis 30 Jahre

Werkstattschreiber 

  

Weibliche Angestellte 

Buchhalterinbis 30 Jahre

Fakturistinüber 30 Jahre

Haushälterin 

Kassiererinbis 45 Jahre

Kindergärtnerin 

Kontoristinüber 30 Jahre

Kostümbildnerin 

Krankenschwester 

Laborantinbis 45 Jahre

Landwirtschaftliche Verwaltungsangestellte 

Maschinenbuchhalterin 

Sprechstundenhilfe 

Stenotypistin30 bis 45 Jahre

Technische Zeichnerin 

Telefonistinüber 30 Jahre

Verkäuferin30 bis 45 JahreLeistungsgruppe 5

Angestellte in einfacher, schematischer oder mechanischer Tätigkeit, die keine Berufsausbildung erfordert. Ergibt sich nicht nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe, so gehören hierzu unter anderem:

Männliche Angestellte

Fotokopist 

Notenwart 

Orchesterwart 

Technischer Zeichnerbis 30 Jahre

Verkäuferbis 30 Jahre

Weibliche Angestellte

Fakturistinbis 30 Jahre

Hauswirtschaftsangestellte 

Kontoristinbis 30 Jahre

Stenotypistinbis 30 Jahre

Telefonistinbis 30 Jahre

Verkäuferinbis 30 Jahre

C. Knappschaftliche Rentenversicherung

I. Arbeiter

a) Arbeiter unter Tage

Leistungsgruppe 1

Hauer im Gedinge und sonstige Gedingearbeiter.

Leistungsgruppe 2

Gelernte Grubenhandwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

Leistungsgruppe 3

Sonstige Schichtlohnarbeiter.

b) Arbeiter über Tage

Leistungsgruppe 1

Gelernte Handwerker und Arbeiter, die eine Tätigkeit mit entsprechender Entlohnung (Schichtlohn in oberen Lohnklassen) verrichten.

Leistungsgruppe 2

Sonstige Arbeiter.

II. Angestellte

Technische Angestellte unter Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen, und Fahrsteiger.

Leistungsgruppe 2

Abteilungsleiter und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 3

Grubensteiger und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 4

Oberhauer, Fahrhauer und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

b) Technische Angestellte über Tage

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Leistungsgruppe 2

Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger, denen die in Leistungsgruppe 3 aufgeführten technischen Angestellten über Tage unterstellt sind, sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 3

Sonstige Maschinen-, Elektro- und Kokereisteiger sowie die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

Leistungsgruppe 4

Meister und die ihnen gleichstehenden technischen Angestellten.

c) Kaufmännische Angestellte

Leistungsgruppe 1

Angestellte in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis, soweit sie außerhalb der Gehaltstarife stehen.

Leistungsgruppe 2

Angestellte, die selbständig in eigener Verantwortung als erste Angestellte in den Geschäftsabteilungen der größeren Hauptverwaltungen und der selbständigen Zechenanlagen beschäftigt sind und nicht außerhalb der Tarifabkommen stehen. Voraussetzung ist, daß ihre Tätigkeit sich von derjenigen der übrigen Angestellten als eine übergeordnete abhebt und ihnen im allgemeinen mindestens drei Angestellte unterstehen.

Leistungsgruppe 3

Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung oder entsprechende Vorbildung haben, alle in ihrem Geschäftsbereich vorkommenden Arbeiten selbständig verrichten und deren Tätigkeit über den Rahmen der übrigen Angestellten (Leistungsgruppen 4 und 5) hinausgeht. Sie müssen mindestens sechs Dienstjahre als Angestellte auf einer Zeche oder bei einem gleichartigen Unternehmen beschäftigt sein.

Leistungsgruppe 4

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung der in den Büros oder Verwaltungen üblicherweise vorkommenden Arbeiten besteht.

Leistungsgruppe 5

Angestellte, deren Tätigkeit in der Erledigung einfacher Arbeiten besteht.

Anlage 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 14;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Rentenversicherung der Angestellten

Kalenderjahre

Männliche Angestellte der Leistungsgruppe
Weibliche Angestellte der Leistungsgruppe

1
2
1

1891 bis 1912
1906 bis 1912
1911 bis 1912

1949 bis 1967
1951 bis 1952
1951 bis 30. Juni 1965

 
1955 bis 30. Juni 1965
 

Anlage 3

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 14;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Knappschaftliche Rentenversicherung - Angestellte -

Kalenderjahre

Technische Angestellte der Leistungsgruppe
Kaufmännische Angestellte der Leistungsgruppe

unter Tage
über Tage

1
2
1
2
1

1926 bis 1928
1949 bis 1952
1927
1951 bis 1952
1951 bis 1952

1938 bis 1944
1954 bis 1967
1940 bis 1944
1956 bis 30. Juni 1965
1956 bis 30. Juni 1965

1948 bis 1967

1948 bis 1967

Anlage 4

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 824-2, S. 15

Lohn- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte der Rentenversicherung der Arbeiter

Zeitraum
Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiter in der Landwirtschaft der Leistungsgruppe
Arbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe

1
2
3
1
2
1
2

Vom 1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1899
IV
III
III
III
II
III
III

Vom 1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1906
V
IV
III
III
II
IV
III

Vom 1. Januar 1907 bis 30. September 1921
V
V
IV
IV
III
V
IV

Vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1925
V
IV
IV
III
II
IV
III

Vom 1. Januar 1926 bis 31. Dezember 1927
VI
VI
V
IV
III
V
IV

Vom 1. Januar 1928 bis 31. Dezember 1933
VII
VII
VI
V
III
VI
V

Vom 1. Januar 1934 bis 31. Dezember 1938
VIII
VII
VI
V
III
VI
V

Vom 1. Januar 1939 bis 27. Juni 1942
IX
VIII
VII
V
IV
VI
V

Anlage 5

(Fundstelle: BGBl. I 2006, S. 1881 - 1882;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten

der Rentenversicherung der Arbeiter

- in RM/DM -

JahrArbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiter in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiter in der Forstwirtschaft der Leistungsgruppe

 1231212

19422.9882.6042.0041.6089721.8721.668

19433.0122.6162.0401.6329841.8961.680

19442.9642.5802.0281.6209721.8841.668

19452.2682.0281.5961.3207921.5361.368

19462.2202.0521.6201.3808281.6081.428

19472.2562.0641.7041.4288641.6681.476

19482.6882.5202.1121.6681.0081.9441.728

19493.4323.2162.7242.0281.2242.3642.100

19503.8403.5882.9762.1841.3082.5442.256

19514.2964.0323.3722.5441.5362.9762.640

19524.6324.3203.6002.7961.6923.2642.904

19534.9084.5603.8283.0001.8123.5043.108

19545.0644.7763.9603.1441.8963.6723.264

19555.5805.2084.3683.4922.1004.0803.624

19565.8685.5204.6923.7682.2684.3923.900

19576.1085.6524.8364.3562.6284.6204.104

19586.4205.9165.0884.6202.7844.8844.332

19596.6966.2285.3764.9082.9525.1364.560

19607.2846.8045.8445.1843.1205.5924.968

19618.0167.4646.4685.7723.4806.1565.472

19628.7368.0647.0806.4803.9006.7205.964

19638.9648.2087.2966.7804.0807.1286.324

19649.7928.8687.8847.3924.4527.7646.888

196510.6809.6488.5688.1364.8968.4607.512

196611.44810.3449.1569.0365.4489.0608.052

196711.77210.6329.4449.5645.7609.3608.316

196812.49211.30410.0689.9125.9649.9368.820

196913.74012.43211.01610.4646.30010.9209.696

197015.58813.99212.49211.5086.93612.36010.980

197117.30415.33613.68012.8527.74013.64412.120

197218.67216.54814.83213.9208.37614.74813.104

197320.76018.52816.48815.4929.32416.44014.604

197422.65620.23218.01217.98810.82418.00015.984

197523.79621.00018.67219.44011.70018.84016.728

197625.42822.81220.25621.21612.76820.32818.048

197727.24024.38421.68422.78813.71621.72019.284

197828.51225.46422.60823.79614.32822.71620.172

197929.98826.82024.04825.05615.04823.96421.276

198031.77628.30825.34426.84416.16425.36822.524

198133.10829.44826.29227.98416.84826.46023.484

198234.14030.22827.16829.40017.70027.26424.204

198335.38831.89628.35630.76818.51628.47625.284

198436.22832.94029.20831.88419.20029.23225.956

198537.16433.61229.90432.52019.58429.91626.556

198638.32834.57230.87633.26420.02830.84027.384

198739.22835.50831.58433.82820.36431.60828.068

198840.28436.51632.64034.18820.58032.47228.824

198941.55637.65633.85234.72820.91633.49229.736

199043.60839.21635.36435.37621.30035.05231.116

Anlage 6

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 16)

Lohn- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte

der Rentenversicherung der Arbeiter

ZeitraumArbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Forstwirtschaft

12312

Vom 1. Januar 1891 .......      

bis 31. Dezember 1899 .......IIIIIIIIIII

Vom 1. Januar 1900 .......      

bis 31. Dezember 1906 .......IIIIIIIIIII

Vom 1. Januar 1907 .......      

bis 30. September 1921 .......IIIIIIIIIIIIIII

Vom 1. Januar 1924 .......      

bis 31. Dezember 1925 .......IIIIIIIIIIIIII

Vom 1. Januar 1926 .......      

bis 31. Dezember 1927 .......IVIVIVIIIIIIII

Vom 1. Januar 1928 .......      

bis 31. Dezember 1933 .......IVIVIVIIIIIIII

Vom 1. Januar 1934 .......      

bis 31. Dezember 1938 .......IVIVIVIIIIIIII

Vom 1. Januar 1939 .......      

bis 27. Juni 1942 .......VVVIVIIIIII

Anlage 7

(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1883 - 1884)

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten

der Rentenversicherung der Arbeiter

- in RM/DM -

JahrArbeiterinnen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Landwirtschaft der LeistungsgruppeArbeiterinnen in der Forstwirtschaft

 12312 

19421.4281.4521.4281.008768876

19431.4761.5001.4041.008768876

19441.4761.4881.380996756876

19451.1281.1521.068780588672

19461.0801.1041.032756576660

19471.1281.1521.044756576660

19481.3921.4281.260888672780

19491.7521.8001.6321.104840972

19502.1362.2081.9561.3201.0081.152

19512.4602.4722.2201.5961.2241.404

19522.6522.6282.4001.7761.3561.560

19532.7962.7722.4841.9321.4641.680

19542.9042.8802.6042.0521.5601.788

19553.1443.1082.8202.2681.7281.980

19563.3603.2763.0002.4961.8962.184

19573.5043.3963.1562.8922.2082.304

19583.6243.5163.3003.0482.3282.424

19593.8403.7083.4683.2042.4362.556

19604.2364.0683.8043.3362.5442.784

19614.6804.5004.1763.6722.7963.060

19625.0884.8964.5484.0323.0723.336

19635.1724.9444.5604.1043.1323.540

19645.6285.2684.9684.5483.4683.852

19656.1205.7365.3765.0163.8284.200

19666.6006.1205.7725.4724.1644.512

19676.6846.2766.0125.7244.3684.656

19687.2006.6966.3845.9764.5484.944

19698.0647.5247.2006.4324.9085.580

19709.2408.6048.2327.2245.5086.396

197110.6209.9009.5168.3766.3847.380

197211.97611.08810.7409.2887.0688.304

197313.69212.82812.31210.6928.1489.540

197415.22814.29213.77612.3969.44410.656

197516.40415.15614.48413.39210.20011.304

197617.60416.57215.96014.68811.18412.348

197718.98417.76017.13615.79212.02413.236

197820.12418.69618.03616.47612.55213.944

197921.16819.56019.00817.34013.20014.628

198022.32020.80820.11218.43214.04015.504

198123.42421.72020.91619.26014.66416.248

198224.36022.46421.75620.24415.42016.824

198325.36823.74822.63221.15616.11617.604

198426.18424.56423.30421.80416.60818.192

198527.30025.24824.09622.41617.07618.696

198628.17626.13624.82822.72817.30419.344

198729.11226.72425.58423.08817.59219.884

198830.09627.39626.26823.53217.91620.400

198931.22428.18827.02423.88018.18021.048

199032.67629.35228.27224.33618.54021.912

Anlage 8

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 17)

Gehalts- oder Beitragsklassen für männliche Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten

ZeitraumAngestellte der Leistungsgruppe

12345

Vom 1. Januar 1891 .............     

bis 31. Dezember 1899 .............DDDDC

Vom 1. Januar 1900 .............     

bis 31. Dezember 1906 .............EEEDC

Vom 1. Januar 1907 .............     

bis 31. Dezember 1912 .............EEEED

Vom 1. Januar 1913 .............     

bis 31. Juli 1921 .............JGFED

Vom 1. Januar 1924 .............     

bis 31. Dezember 1925 .............EDCCC

Vom 1. Januar 1926 .............     

bis 31. Dezember 1933 .............FEDCC

Vom 1. Januar 1934 .............     

bis 31. Dezember 1938 .............FEDCC

Vom 1. Januar 1939 .............     

bis 30. Juni 1942 .............GEEDC

Anlage 9

(Fundstelle: BGBl. I 2006, S. 1884 - 1885;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten

der Rentenversicherung der Angestellten

- in RM/DM -

JahrAngestellte der Leistungsgruppe

 12345

19426.9964.8843.9482.6042.028

19437.0324.9083.9602.6282.076

19446.9364.8483.9002.6042.064

19455.3763.7683.0122.0281.632

19465.3283.7322.9762.0161.632

19475.5083.8523.0602.0881.704

19486.6604.6683.6842.5442.088

19497.2005.9764.6923.2642.712

19507.2006.5885.1483.6123.024

19517.2007.2005.8204.0923.420

19527.8007.8006.2284.3803.648

19539.0008.5086.5284.5843.816

19549.0008.9046.7564.7403.936

19559.0009.0006.9124.8484.008

19569.0009.0007.3205.1244.224

19579.0009.0007.5605.3044.356

19589.0009.0007.9445.5324.572

19599.6009.6008.3285.7484.812

196010.20010.2008.9886.2285.364

196110.80010.8009.8526.9125.976

196211.40011.40010.6927.5726.504

196312.00012.00011.3048.0887.056

196413.20013.20012.2648.8807.656

196514.40014.40013.3089.7208.304

196615.60015.60014.20810.4288.904

196716.80016.80014.68810.7649.156

196819.20019.20015.52811.3409.828

196920.40020.40016.38011.98810.344

197021.60021.60017.82013.21211.460

197122.80022.80019.53614.62812.552

197225.20025.20020.96415.85213.536

197327.60027.60023.16017.34014.856

197430.00030.00025.87219.54816.800

197533.60033.60027.75620.83217.892

197637.20037.20029.23221.82818.708

197740.80040.63231.14023.25619.980

197844.40042.62432.68824.40820.988

197948.00045.06034.32025.75222.080

198050.40048.34836.61227.44423.616

198152.80050.64038.26828.84824.696

198256.40053.16039.88830.08425.848

198360.00055.36841.28030.39624.948

198462.40057.15642.39631.00825.692

198564.80059.16043.68031.71626.268

198667.20061.30845.16832.76027.096

198768.40063.21646.45233.60027.840

198872.00065.05247.50834.23628.308

198973.20067.03248.96035.40028.968

199075.60069.82851.26437.24830.420

Anlage 10

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 18)

Gehalts- oder Beitragsklassen für weibliche Versicherte der Rentenversicherung der Angestellten

ZeitraumAngestellte der Leistungsgruppe

12345

Vom 1. Januar 1891 .............     

bis 31. Dezember 1899 .............DDCBA

Vom 1. Januar 1900 .............     

bis 31. Dezember 1906 .............EDCCB

Vom 1. Januar 1907 .............     

bis 31. Dezember 1912 .............EEDCB

Vom 1. Januar 1913 .............     

bis 31. Juli 1921 .............FEDCB

Vom 1. Januar 1924 .............     

bis 31. Dezember 1925 .............DCCBB

Vom 1. Januar 1926 .............     

bis 31. Dezember 1933 .............EDCCB

Vom 1. Januar 1934 .............     

bis 31. Dezember 1938 .............EDCCB

Vom 1. Januar 1939 .............     

bis 30. Juni 1942 .............EDDCC

Anlage 11

(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1885 - 1887;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten

-in RM/DM -

JahrAngestellte der Leistungsgruppe

 12345

19424.8843.3962.5441.7761.296

19434.9083.4082.5681.7881.320

19444.8363.3602.5441.7641.320

19453.7562.6041.9801.3681.032

19463.6482.5201.9201.3321.020

19473.7682.6041.9921.3801.056

19484.5603.1442.4121.6681.296

19495.8324.0083.0842.1361.668

19507.0924.8723.7682.6042.052

19517.2005.5204.2602.9402.328

19527.8005.9884.5843.1562.520

19539.0006.3484.8243.3242.664

19549.0006.6725.0283.4562.784

19559.0006.9005.1603.5282.868

19569.0007.4045.4963.7443.072

19579.0008.0525.7123.8883.204

19589.0008.5086.0244.1043.408

19599.6008.9286.3124.3083.612

196010.2009.6006.7684.6684.068

196110.80010.2967.3325.1484.476

196211.40011.0407.9325.6164.860

196312.00011.4488.2805.9525.208

196413.20012.4809.0126.4685.640

196514.40013.2969.7327.0566.084

196615.60014.04010.3447.5246.420

196716.80014.56810.6927.7286.600

196819.20015.43211.3648.1366.996

196920.40016.29612.0848.6527.464

197021.60017.82013.3929.6368.304

197122.80019.72814.96410.8489.300

197225.20021.25216.32011.94010.236

197327.60023.13617.90413.12811.076

197430.00026.41220.19614.92812.600

197533.60028.93221.99616.16413.764

197637.20030.39623.12417.06414.712

197740.80032.07624.62418.28815.840

197844.40033.52825.82419.33216.800

197948.00035.30427.10820.35217.856

198050.40037.87229.00421.73219.224

198152.80040.03230.45622.83620.268

198256.40042.01231.90823.91621.324

198360.00044.46033.30024.33620.400

198462.40046.06834.26025.00821.072

198544.80047.46035.25625.75221.708

198667.20048.97236.46826.60422.884

198768.40050.80837.56027.33623.616

198872.00052.18838.37628.04424.120

198973.20053.64039.26429.05225.008

199075.60055.76441.07630.51626.568

Anlage 12

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 19)

Lohn- oder Beitragsklassen in der knappschaftlichen Rentenversicherung

- Arbeiter -

ZeitraumBergarbeiter der Leistungsgruppe

unter Tageüber Tage

12312

Bis 30. Juni 1926 Vom 1. Juli 1926 .............IVIVIVIVIV

bis 31. Dezember 1938 Vom 1. Januar 1939 .............VIIVIIVVIV

bis 31. Dezember 1942 .............VIIIVIIVIVIV

Anlage 13

(Fundstelle: BGBl. I 2006 S. 1887 - 1888)

Durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen

Rentenversicherung

in RM/DM

- Arbeiter -

JahrBergarbeiter der Leistungsgruppe

 unter Tageüber Tage

 12312

19433.1082.6642.2562.4602.124

19443.0722.6282.2202.4362.088

19452.3762.0401.7281.8841.620

19462.3762.0401.7281.8841.620

19472.4482.1001.7761.9441.668

19482.9642.5442.1602.3522.028

19493.7923.2522.7603.0122.592

19504.2243.6243.0723.3482.880

19514.7884.1043.4803.7923.264

19525.1484.4163.7444.0803.516

19535.4364.6563.9484.3083.708

19545.6644.8604.1164.4883.864

19556.0845.2204.1164.8244.152

19566.7205.7724.8845.3284.584

19576.9966.0125.0885.5444.776

19587.1046.1085.1725.6284.848

19596.8885.9285.0165.7244.920

19607.4526.4205.4246.2165.340

19618.1487.0205.9286.8045.844

19628.7727.5606.3847.2486.228

19639.4448.1486.8767.6926.612

196410.0448.6647.3088.2087.056

196510.7289.2527.8009.0727.800

196610.7769.3007.8369.3248.016

196710.7409.2767.8129.5768.232

196811.5089.9368.36410.2128.772

196912.82811.0769.32411.2689.672

197014.73612.73210.71612.60010.812

197115.88813.72811.55613.76411.808

197216.87214.58012.27614.77212.672

197319.24816.63214.00416.52414.184

197422.53619.47616.40418.97216.284

197524.38421.07217.74820.48417.592

197625.11621.70818.27621.58818.540

197725.94422.42818.87622.69219.488

197826.70023.07619.42823.19619.920

197929.18425.22421.24024.86421.360

198033.36028.83624.27626.37622.668

198135.92831.05626.14827.96024.024

198236.90031.89626.85628.96824.888

198336.16831.26026.31629.02824.936

198436.67231.69226.68830.04825.812

198539.24033.91228.56031.54827.108

198639.91234.48829.04032.59228.008

198739.82834.41628.98033.21628.536

198840.94435.37629.79634.17629.364

198942.45636.68430.90035.47230.480

199046.02039.76833.49237.59632.304

Anlage 14

(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,

Fundstelle BGBl Teil III 824-2, S. 20)

Anlage 15

( Inhalt: nicht darstellbare Tabelle,

Fundstelle BGBl I 2006 S. 1888 - 1890;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Anlage 16

(Fundstelle: BGBl. Teil III 824-2, S. 20)

ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen

ABCDE

Vom 1. Januar 1891 .............     

bis 31. Dezember 1899 .............3,065,107,7013,23.

Vom 1. Januar 1900 .............     

bis 31. Dezember 1906 .............2,634,296,599,5313,28

Vom 1. Januar 1907 ............     

bis 31. Dezember 1912 ...........2,183,485,377,7011,82

Anlage 17

Entgeltpunkte für jedes volle Kalenderjahr unterteilt nach Wirtschaftsbereichen und Leistungsgruppen

( Inhalt: Nicht darstellbare Tabelle,

Fundstelle: BGBl. I 1989, 2369 - 2370 )

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.