§ 30 FRG
Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.