Inhaltsübersicht FotoAusbV

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2Dauer der Berufsausbildung

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5Ausbildungsplan

Abschnitt 2

Zwischenprüfung

§ 6Zeitpunkt

§ 7Inhalt

§ 8Prüfungsbereiche

§ 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“

§ 10Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“

Abschnitt 3

Gesellenprüfung

§ 11Zeitpunkt

§ 12Inhalt

§ 13Prüfungsbereiche

§ 14Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“

§ 15Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“

§ 16Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“

§ 17Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“

§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“

§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung

Abschnitt 4

Zusatzqualifikation

§ 21Inhalt der Zusatzqualifikation

§ 22Prüfung der Zusatzqualifikation

Abschnitt 5

Schlussvorschrift

§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten

AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.