§ 13 FotoAusbV — Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

„Aufnahmen erstellen und optimieren“,

2.

„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“,

3.

„Wahlqualifikation“,

4.

„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ sowie

5.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.