Anlage 2 FlugfunkV — (zu § 18)Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 188)
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
123
lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
a)
zum Erwerb des BZF II80
b)
zum Erwerb des BZF I95
c)
zum Erwerb des BZF E85
2Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9)
a)
zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie56
b)
zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis63
c)
zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis71
d)
zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis75
e)
zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis83
f)
zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis66
g)
zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis73
3Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
a)
zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II80
b)
zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II91
c)
zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I86
d)
zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E86
4Abnahme einer Nachprüfung (§ 11)81
5Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14
a)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 1235
b)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ 13a)35
c)
Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)47
d)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne vereinfachte Prüfung43
e)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung82
6Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlängerungsprüfung86
7beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 1635
8Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 223
9Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 220
10Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 2035
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.