§ 6 FlugfunkV — Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn

1.

die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,

2.

die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und

3.

die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen sind.

(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulassung nach Absatz 1 die Zulassungsentscheidung auf eine andere Flugfunkzeugnisart ändern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.