§ 3 FlugfunkV — Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen

Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:

1.

die Vollendung

a)

des 15. Lebensjahres für das BZF II, das BZF I und das BZF E,

b)

des 18. Lebensjahres für das AZF und das AZF E,

2.

für das AZF das Innehaben des BZF I oder BZF II,

3.

für das AZF E das Innehaben des BZF E und

4.

das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.