§ 272 FamFG — Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1.

das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist;

2.

das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt;

4.

das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, wenn der Betroffene Deutscher ist.

(2) Für einstweilige Anordnungen nach § 300 oder vorläufige Maßregeln ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßregeln dem nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 zuständigen Gericht mitteilen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.