§ 271 FamFG — Betreuungssachen

Betreuungssachen sind

1.

Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,

2.

Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie

3.

sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.