§ 268 FamFG — Abgabe an das Gericht der Ehesache
Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine sonstige Familiensache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.