§ 265 FamFG — Einheitliche Entscheidung
Wird in einem Verfahren über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, ergeht die Entscheidung durch einheitlichen Beschluss.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.