§ 219 FamFG — Beteiligte
Zu beteiligen sind
1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.