§ 219 FamFG — Beteiligte

Zu beteiligen sind

1.

die Ehegatten,

2.

die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,

3.

die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und

4.

die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.