§ 231 FamFG — Unterhaltssachen
(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die
1.
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
2.
die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder
3.
die Ansprüche nach
a)
§ 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
b)
§ 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchsbetreffen.
(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.