§ 231 FamFG — Unterhaltssachen

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

1.

die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

2.

die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder

3.

die Ansprüche nach

a)

§ 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

b)

§ 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchsbetreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.