§ 200 FamFG — Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren

1.

nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2.

nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Haushaltssachen sind Verfahren

1.

nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2.

nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.