§ 186 FamFG — Adoptionssachen
Adoptionssachen sind Verfahren, die
1.
die Annahme als Kind,
2.
die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
3.
die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder
4.
die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchsbetreffen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.