§ 201 FamFG — Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1.

während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;

2.

das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;

3.

das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4.

das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.