§ 7 FABaumPflPrV — Prüfungsbestandteile

Die Prüfung besteht aus

1.

einem Arbeitsprojekt nach § 8,

2.

einer Arbeitsprobe nach § 9 sowie

3.

einer schriftlichen Prüfung nach § 10.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.