§ 12 FABaumPflPrV — Prüfungsbestandteile

Die Prüfung besteht aus

1.

einer Fallstudie nach § 13 und

2.

einer schriftlichen Prüfung nach § 14.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.