§ 25 FABaumPflPrV — Übergangsvorschriften

(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 begonnenen Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin – Baumpflege und Baumsanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) zu Ende zu führen.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2021 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, legen die Wiederholungsprüfung nach den Vorschriften der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt/Geprüfte Fachagrarwirtin – Baumpflege und Baumsanierung vom 29. Juni 1993 (BGBl. I S. 1114) ab.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.