§ 20 FABaumPflPrV — Befreiung von Prüfungsbestandteilen

(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach

1.

§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,

2.

§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

3.

§ 16 Nummer 1 oder 2ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes anzuwenden.

(2) Wird der Prüfling nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes befreit von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach

1.

§ 7 Nummer 1, 2 oder 3,

2.

§ 12 Nummer 1 oder 2 sowie

3.

§ 16 Nummer 1 oder 2bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zu Grunde zu legen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.