Eingangsformel ESVGDüV
Auf Grund des § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772), von denen § 13 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2863) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.