§ 11 ESVGDüV — Datenschutz und Datensicherheit
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben die zur Datenübermittlung verpflichteten Behörden zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe der Artikel 24, 25, 30 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.