§ 4 ESVGDüV — Zur Datenanforderung berechtigte Behörden

(1) Zur Datenanforderung sind diejenigen Behörden berechtigt, die für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zuständig sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die in § 8 aufgeführten Daten von der Bundesanstalt nach Anforderung durch die für die Ernährungsvorsorge zuständigen obersten Landesbehörden an diese zu übermitteln.

(3) Die Bundesanstalt ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der in § 8 aufgeführten Daten sowie der Einzelangaben befugt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.