§ 7 ESVGDüV — Übermittlung von nach der Viehverkehrsverordnung erhobenen und gespeicherten Daten
Die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Behörden haben folgende Daten von Tierhaltungen oder Betrieben, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten, nach § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, zu übermitteln:
1.
Name und Anschrift der Tierhaltung oder des Betriebs,
2.
Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihren Standort, bezogen auf die jeweilige Tierart.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.