Anlage 2 ESBO — (zu den §§ 9 und 10)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 282

1. Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb

Bogenhalbmesser
Bogeninnenseite
Bogenaußenseite

m
mm
mm

>= 5.000
20
20

2.000
25
25

500
25
25

400
30
30

250
30
30

225
35
35

180
35
35

150
40
40

120
60
45

100
80
55

80
105
75

60
150
105

50
185
135

40
240
175

Zwischenwerte dürfen gradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden.

2. Vergrößerung der Gleisabstände bei Regelspurgleisen

Bogenhalbmesser
Bogeninnenseite
Bogenaußenseite

m
mm
mm

250
0
0

225
25
30

200
50
65

190
65
80

180
80
100

150
135
170

120
335
365

100
530
570

Zwischenwerte dürfen gradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.