§ 17 ErgThAPrV — Übergangsvorschrift

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin", zum "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten", zur "Ergotherapeutin" oder zum "Ergotherapeuten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.